§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1.Der Verein führt den Namen „Klappe... und Bitte! e.V.“
1.2. Er hat seinen Sitz in Neumünster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Neumünster. Er bietet Interessenten und Filmbegeisterten eine Plattform zur Weiterbildung in Sachen Film und zur Realisierung von Filmprojekten, die in Neumünster stattfinden. Es wird sowohl die Heimatkultur dargestellt als auch genrespezifischer Filmstoff behandelt.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Produzieren von kulturfördernden Filmen und das Veröffentlichen dieser – wie z.B. auf Premieren oder Sonderveranstaltungen. Durch die Behandlung anspruchsvoller oder kultureller Themen können Filme des Vereins in Zusammenhang mit Themen wie AIDS, Gewalt oder gar Neumünsteraner Geschichte vorgeführt werden.
2.3. Die Produktionen des Vereins sind umlagefinanziert. D.h. aus Einnahmen (Premieren, DVD’s, Jahresbeiträgen der Mitglieder) werden die darauffolgenden Filmprojekte finanziert. Hierbei besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Jede Produktion ermöglicht die nächste.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung überwiegend und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Mitgliedsperson durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
3.6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (oder eines anderen, zu benennenden Organs) darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3 Über eine kostenfreie monatliche Probemitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Über eine Verlängerung entscheidet ebenfalls der Vorstand. Im Falle einer Patt-Situation innerhalb des Vorstandes ist die Stimme des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzende ausschlaggebend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen: mit ihrer Auflösung);
5.2. durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten;
5.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es - trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. (Sollte daneben auch ein Ältesten- und/oder Ehrenrat als Organ vorgesehen werden, sollte dieser über die Berufung von Mitgliedern gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes endgültig entscheiden.)
5.4. Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
5.5. Ergänzende Vereinbarung zum Ausstieg / Ausschluss aus dem Verein: in Unabhängigkeit von der Vereinsmitgliedschaft verpflichtet sich ein Mitglied, seine Funktion in jedem begonnenen Filmprojekt, zu dem es sich während der Vereinsmitgliedschaft vertraglich verschrieben hat, bis zur Vollendung des Films auszuführen, auch wenn die Dauer den Austritt aus dem Verein überschreitet.
§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge
6.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
▪ Eintrittsgelder
▪ Beitrag
6.2 Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
6.3 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug.
6.4 Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.
6.5 Der Vorstand kann auf Antrag eines in finanzielle Not geratenen Mitglieds oder nach billigem Ermessen den Beitrag einzelner Mitglieder kürzen oder aussetzen. Hierüber ist in bewilligten Fällen alle 6 Monate im Vorstand neu zu entscheiden. Das Aussetzen von Beiträgen ist längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren möglich.
6.6 Probemitgliedschaften sind beitragsfrei
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, welche den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Gewählt sind die Mitglieder, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle der Stimmgleichheit findet zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu geben hat. Dort werden u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
(7) Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.
8.1 Die Kasse wird geführt von einem Kassenwart/ Kassenwartin und geprüft von den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen (siehe §12). Die Kasse ist regelmäßig, jährlich mindestens einmal, zu prüfen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
8.2. Die Protokolle werden von einem gewählten Protokollführer/Protokollführerin bzw. Schriftführer/Schriftführerin geführt.
8.3. Der Ansprechpartner für Presse, Medien und Öffentlichkeit ist nach Rücksprache mit dem Vorstand der jeweilige Projektleiter eines Projektes. Kontakte zu Sponsoren können ebenfalls nach Rücksprache mit dem Vorstand durch weitere Mitglieder hergestellt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden, wenn die entsprechende Voraussetzung zu Wahrung der Frist und der Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist.
9.2 Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
9.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.
9.4 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
9.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.6 Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
9.7 Stimmberechtigt sind Mitglieder, die dem Verein seit mindestens 12 Monaten angehören.
9.8 Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr üben ihr Stimmrecht selbst aus.
9.9 Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
9.10 Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen.
9.11 Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen einschließlich seiner eigenen auf sich vereinen.
9.12 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.13 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
9.14 Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Form der Versammlung wird mit der Einladung bekanntgegeben.,
9.15 Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
9.16 Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.
9.17 Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
9.18 Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
§ 10 Haftung
10.1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
10.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
10.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
10.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 11 Kassenprüfer (oder auch Rechnungsprüfer, Revisoren etc.)
11.1. Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
11.2. Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.
§ 12 Datenschutz
12.1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes 6 - 7 sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
12.2. Jedes Mitglied hat das Recht auf: - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; - Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
12.3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Zwangspause
Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.
§ 14 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
14.1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung muss im Sinne dieses Tagesordnungspunktes einberufen werden.
14.2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig sein muss. hierauf wird in der Einladung an die Mitglieder hingewiesen.
14.3. Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erfolgen.
14.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an DITIB Türkische-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Neumünster, 18.10.23